Wette und Versicherung liegen dicht beieinander. Versicherungsgeschäft darf nur durch Versicherer betrieben werden und wird - solange es sich nicht um Lebensversicherung handelt - mit Versicherungssteuer belegt.
Das Angebot von Kreditausfallversicherungen ist Versicherungsgeschäft und wird hierzulande z.B. durch EulerHermes angeboten.
Was Versicherung ist, ist in Deutschland ebenso wie in der EG einheitlich definiert.
Was CDS' sind, ist ebenfalls definert, ich beziehe mich auf die Definition in dem entsprechenden Artikel auf wikipedia.org. Dort wird sinngemäß beschrieben, daß CDS keine Versicherung sind, weil der Käufer kein versicherbares Interesse haben muß.
Wende ich diese Logik auf die Feuerversicherung an, dann kann ich das Haus meines Nachbarn auch gegen Feuer versichern. Als Vertragspartner kann ich mir jemanden suchen, der genug Geld hat, mit mir die Wette auf ein Feuer bei meinem Nachbarn einzugehen. Das ist aber nicht möglich. Der Abschluß eines solchen Vertrages ist gesetzlich verboten. Aus Sicht des Gesetzgebers macht es keinen Sinn hier unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden.
Ich stelle mir die Frage, aus welchem Grund Banken CDS anbieten dürfen, obwohl eine Zulassung als Versicherer nicht vorhanden ist.
Wären die in den vergangenen Jahren verkauften CDS' von Versicherern abgeschlossen worden, hätten Rückstellungen gebildet werden müssen. Diese Rückstellungen wären in den vergangenen Turbulenzen hilfreich bei der Lösung der Finanzmarktprobleme gewesen. Stattdessen sind ein großer Teil der "Prämien" für die CDS unmittelbar als Einnahme verbucht worden, haben den Gewinn erhöht und sind zu nicht unbeträchtlichen Teilen als Bonus an die beteiligten Angestellten verteilt worden.
Qui bono? Schön für die Angestelten. Schön für die Banken, die den anderen Teil des Ertrages in den Gewin haben fließen lassen. Und? Schön für Vater Staat. Er griff den Angestellten in die Tasche und holte sich im Zweifel 45% des Bonus als Einkommensteuer ab. Aus dem Gewinn der Banken wurden noch einmal Körperschaftsteuer fällig.
Fast könnte man den Eindruck gewinnen, das Ministerium der Finanzen als gleichzeitiger Herr der Aufsichtsbehörde wäre daran interessiert, dieses Geschäft nicht als Versicherung - nur 19% Versicherungssteuer - sondern gerne als Bankgeschäft - geschätzt: 40% Einkommensteuer - zu betrachten.
Hony soit qui mal y pense
Peter
Dienstag, 9. März 2010
Montag, 8. März 2010
Delta Lloyd - Bewegung im Markt
Herr Fromme (FTD vom 08.März 2010) fasst es treffend zusammen! Dem ist nicht viel hinzuzufügen.
In einem Punkt ist Herrn Fromme zu widersprechen: Ein Run-Off muß für die Kunden der betreffenden Versicherungsgesellschaft kein Nachteil sein. Der auslaufende Bestand kann ohne die nicht der Verwaltung zuzuordnenden Kosten günstig verwaltet werden. Dabei müssen nicht einmal die Leistungen knausriger werden.
Ein Run-Off kann wesentliche Kostenbelastungen aus dem sonstigen Versicherungsbetrieb sparen, das führt zu höheren Überschüssen aus den Kosten und kann damit zu einem besseren Ergebnis beitragen
Peter
In einem Punkt ist Herrn Fromme zu widersprechen: Ein Run-Off muß für die Kunden der betreffenden Versicherungsgesellschaft kein Nachteil sein. Der auslaufende Bestand kann ohne die nicht der Verwaltung zuzuordnenden Kosten günstig verwaltet werden. Dabei müssen nicht einmal die Leistungen knausriger werden.
Ein Run-Off kann wesentliche Kostenbelastungen aus dem sonstigen Versicherungsbetrieb sparen, das führt zu höheren Überschüssen aus den Kosten und kann damit zu einem besseren Ergebnis beitragen
Peter
Kickbacks in der Fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung
Die BaFin hat Ende des vergangenen Jahres eine Auslegungsentscheidung zur Mindestzuführungsverordnung veröffentlicht (BaFin zu sog. Rückvergütungen), die bei dem einen oder anderen Unternehmen tiefe Spuren in der Ertragsrechnung hinterlassen wird.
Keine Klärung bringt die Auslegungsentscheidung hinsichtlich der Frage, ob hier auch für die Vergangenheit entschieden wurde. Aktuare und Wirtschaftsprüfer werden sich fragen, ob eine Rückstellung für die in der Vargangenheit vereinnahmten Rückvergütungen zu bilden ist.
Welche Unternehmen betroffen sind, ist noch nicht festzustellen, vielleicht wird sich bei der Veröffentlichung der Bilanzen der eine oder andere Hinweis ergeben.
Die Transparenz zu diesem Thema war bisher nicht gegeben. Welche Felder der Transparenz sind eigentlich betroffen?
Ist die Kostendarstellung betroffen? Die Kickbacks sind Erträge des Unternehmens, eine Zuordnung zu den Kosten ist schon begrifflich nicht möglich. Die Rückvergütungen sind Bestandteil der Kosten des Fonds, die im Prospekt des Fonds ausgewiesen werden. Damit ist Hinsichtlich des Fonds die gesetzlich geforderte Transparenz gewahrt.
Ist eine andere Darstellung betroffen? Ja!
Nach § 2 Abs 1 Ziffer 7 InfoVO-VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 InfoVO-VVG genannten Informationen bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
Im bisherigen Verständnis betraf dies die Informationen über die Identität des Fonds, die Investmentpolitik und andere auf den Fonds bezogenen sachlichen Informationen. Rückvergütungen oder gar Kosten des Fonds waren bisher regelmnäßig nicht Bestandteil dieser Informationen.
Die Höhe der Rückvergütungen ist jedoch als Information für den Versicherungsnehmer von zentraler Bedeutung bei der Entscheidung, welchen Fonds er auswählt. Warum? Kleines Beispiel: Zwei Fonds, gleiche Wertentwicklung des Rücknahmepreises. Ein Fonds zahlt 0,2% Rückvergütungen an den Versicherer, der andere Fonds 0,75%.
Noch ein Beispiel: Gesellschaft A und B bieten mir Tarife an, die hinsichtlich der Kosten vergleichbar sind. Gesellschaft A erhält - wegen großer Bestände - von Fonds P1 0,6% Rückvergütung auf den Bestand, Gesellschaft B 0,25%.
Bei der Entscheidung, welcher Fonds bzw. welche Gesellschaft zu wählen ist, wäre meine Entscheidung klar. Oder?
Jetzt sage mir einer, daß diese Information als "Geschäftsgeheimnis" des Versicherers zu werten ist. Ist es meiner Erachtens nicht. Die Höhe der Kickbacks ist auf Fondsseite abhängig von der Höhe der entnommenen Verwaltungskosten und auf Seiten des Versicherers ausschließlich eine Frage der Verhandlungsmacht, die sich aus der Höhe des gehaltenen Bestandes ergibt.
Interessant zu sehen, was hier in den nächsten Monaten geschehen wird.
Peter
Keine Klärung bringt die Auslegungsentscheidung hinsichtlich der Frage, ob hier auch für die Vergangenheit entschieden wurde. Aktuare und Wirtschaftsprüfer werden sich fragen, ob eine Rückstellung für die in der Vargangenheit vereinnahmten Rückvergütungen zu bilden ist.
Welche Unternehmen betroffen sind, ist noch nicht festzustellen, vielleicht wird sich bei der Veröffentlichung der Bilanzen der eine oder andere Hinweis ergeben.
Die Transparenz zu diesem Thema war bisher nicht gegeben. Welche Felder der Transparenz sind eigentlich betroffen?
Ist die Kostendarstellung betroffen? Die Kickbacks sind Erträge des Unternehmens, eine Zuordnung zu den Kosten ist schon begrifflich nicht möglich. Die Rückvergütungen sind Bestandteil der Kosten des Fonds, die im Prospekt des Fonds ausgewiesen werden. Damit ist Hinsichtlich des Fonds die gesetzlich geforderte Transparenz gewahrt.
Ist eine andere Darstellung betroffen? Ja!
Nach § 2 Abs 1 Ziffer 7 InfoVO-VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 InfoVO-VVG genannten Informationen bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
Im bisherigen Verständnis betraf dies die Informationen über die Identität des Fonds, die Investmentpolitik und andere auf den Fonds bezogenen sachlichen Informationen. Rückvergütungen oder gar Kosten des Fonds waren bisher regelmnäßig nicht Bestandteil dieser Informationen.
Die Höhe der Rückvergütungen ist jedoch als Information für den Versicherungsnehmer von zentraler Bedeutung bei der Entscheidung, welchen Fonds er auswählt. Warum? Kleines Beispiel: Zwei Fonds, gleiche Wertentwicklung des Rücknahmepreises. Ein Fonds zahlt 0,2% Rückvergütungen an den Versicherer, der andere Fonds 0,75%.
Noch ein Beispiel: Gesellschaft A und B bieten mir Tarife an, die hinsichtlich der Kosten vergleichbar sind. Gesellschaft A erhält - wegen großer Bestände - von Fonds P1 0,6% Rückvergütung auf den Bestand, Gesellschaft B 0,25%.
Bei der Entscheidung, welcher Fonds bzw. welche Gesellschaft zu wählen ist, wäre meine Entscheidung klar. Oder?
Jetzt sage mir einer, daß diese Information als "Geschäftsgeheimnis" des Versicherers zu werten ist. Ist es meiner Erachtens nicht. Die Höhe der Kickbacks ist auf Fondsseite abhängig von der Höhe der entnommenen Verwaltungskosten und auf Seiten des Versicherers ausschließlich eine Frage der Verhandlungsmacht, die sich aus der Höhe des gehaltenen Bestandes ergibt.
Interessant zu sehen, was hier in den nächsten Monaten geschehen wird.
Peter
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