Montag, 8. März 2010

Kickbacks in der Fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung

 Die BaFin hat Ende des vergangenen Jahres eine Auslegungsentscheidung zur Mindestzuführungsverordnung veröffentlicht (BaFin zu sog. Rückvergütungen), die bei dem einen oder anderen Unternehmen tiefe Spuren in der Ertragsrechnung hinterlassen wird.

Keine Klärung bringt die Auslegungsentscheidung hinsichtlich der Frage, ob hier auch für die Vergangenheit entschieden wurde. Aktuare und Wirtschaftsprüfer werden sich fragen, ob eine Rückstellung für die in der Vargangenheit vereinnahmten Rückvergütungen zu bilden ist.


Welche Unternehmen betroffen sind, ist noch nicht festzustellen, vielleicht wird sich bei der Veröffentlichung der Bilanzen der eine oder andere Hinweis ergeben.

Die Transparenz zu diesem Thema war bisher nicht gegeben. Welche Felder der Transparenz sind eigentlich betroffen?
Ist die Kostendarstellung betroffen? Die Kickbacks sind Erträge des Unternehmens, eine Zuordnung zu den Kosten ist schon begrifflich nicht möglich. Die Rückvergütungen sind Bestandteil der Kosten des Fonds, die im Prospekt des Fonds ausgewiesen werden. Damit ist Hinsichtlich des Fonds die gesetzlich geforderte Transparenz gewahrt.

Ist eine andere Darstellung betroffen? Ja!
Nach § 2 Abs 1 Ziffer 7 InfoVO-VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 InfoVO-VVG genannten Informationen bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
Im bisherigen Verständnis betraf dies die Informationen über die Identität des Fonds, die Investmentpolitik und andere auf den Fonds bezogenen sachlichen Informationen. Rückvergütungen oder gar Kosten des Fonds waren bisher regelmnäßig nicht Bestandteil dieser Informationen.
Die Höhe der Rückvergütungen ist jedoch als Information für den Versicherungsnehmer von zentraler Bedeutung bei der Entscheidung, welchen Fonds er auswählt. Warum? Kleines Beispiel: Zwei Fonds, gleiche Wertentwicklung des Rücknahmepreises. Ein Fonds zahlt 0,2% Rückvergütungen an den Versicherer, der andere Fonds 0,75%.
Noch ein Beispiel: Gesellschaft A und B bieten mir Tarife an, die hinsichtlich der Kosten vergleichbar sind. Gesellschaft A erhält - wegen großer Bestände -  von Fonds P1 0,6% Rückvergütung auf den Bestand, Gesellschaft B 0,25%.
Bei der Entscheidung, welcher Fonds bzw. welche Gesellschaft zu wählen ist, wäre meine Entscheidung klar. Oder?

Jetzt sage mir einer, daß diese Information als "Geschäftsgeheimnis" des Versicherers zu werten ist. Ist es meiner Erachtens nicht. Die Höhe der Kickbacks ist auf Fondsseite abhängig von der Höhe der entnommenen Verwaltungskosten und auf Seiten des Versicherers ausschließlich eine Frage der Verhandlungsmacht, die sich aus der Höhe des gehaltenen Bestandes ergibt.

Interessant zu sehen, was hier in den nächsten Monaten geschehen wird.

Peter

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