Mittwoch, 24. Februar 2010

Transparenz von Versicherungsbedingungen

Vor einigen Tagen hat eine Veranstaltung des Versicherungsnetzwerkes Berlin zu dem Thema "Verständlichkeit von Bedingungen" stattgefunden.

Der Vertreter der Skandia reklamierte dort, daß die Produkte einfacher sein sollten (Zitat über den Link: Versicherungschinesisch muß nicht sein oder unten eingefügt). Die Produkte der Skandia mögen komplex sein, die Rechtsprechung über die Transparenz von Bedingungen ist jedoch im Zusammenhang mit "simplen" Kapitallebensversicherungen entstanden. Einfacher ging's kaum.

Lebensversicherung ist komplex. Nicht nur die Kalkulation der Risikoprämien ist höhere Mathematik (Vulgo: Statistik) auch die Kalkulation der Verwaltungskosten ist wegen der langen Zeiträume und der möglichen Entwicklung der Kosten schon schwierig. Mathematisch komplex wird jedoch dann die Kalkulation der Vertriebskosten und deren Verteilung. Nicht zu sprechen von der Vermögensverwaltung, die Regeln unterliegt, von denen ein ehemaliger Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen einmal sagte, daß er Schwierigkeiten hätte, diese zu verstehen. Mußte er auch nicht verstehen, wesentlich ist, daß die Anwendung der noch heute existierenden Regeln von den zuständigen Beamten überwacht wird. Und auch diese Beamten gestehen mitunter, daß es nicht einfach ist, diese Materie zu durchdringen.

Aber die Versicherer sollen diese Materie mit einfachen Worten in Versicherungsbedingungen formulieren, von denen Herr Römer sagte, es sei doch gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer diese Bedingungen vor oder nach Vertragsschluß nicht lese.

Der Vertreter des GDV hat offensichtlich eingestanden, daß die Musterbedingungen des GDV nicht in allen Teilen dem Transparenzanspruch genügen.

Im angelsächsischen Sprachraum existiert ein Sprichwort: "You get what you pay for". Offensichtlich bezahlt niemand für klare und verständliche Versicherungsbedingungen. Sondern für Bleiwüsten, die den Inhalt des Produktes eher verbergen als erhellen.

Der geneigte Leser möge sich von dem Angebot des GDV überzeugen: Versicherungsbedingungen - Lebensversicherung


Die schlechte Qualität hat System. Entweder vorsätzlich oder auf Grund widriger Umstände. Vorsätzlich erscheint wenig glaubhaft. Das würde bedeuten dass jeder Versicherer Bestandteil dieses Verschleierungskartells sein würde. Aber selbst der Bund der Versicherten kann die Materie nicht wirklich eingängig formulieren: Bund der Versicherten Lebensversicherung/Kapitallebensversicherungen

Und deren ehemliger Vorsitzender rühmt sich noch immer damit, daß er die Lebensversicherung als legalen Betrug bezeichnen darf.( Meyers Webseite )


Das ist das Spannungsfeld, im dem Aktuare und Juristen die Versicherungsbedingungen schreiben.

Beide Berufsbilder unterscheiden sich in wesentlichen Merkmalen. Der Mathematiker kennt nur eine "richtige" Formel, dem Juristen ist bewußt, daß bei steigender Abstraktion die Zahl der Lösungen zunimmt.

Das sind die widrigen Umstände. Man redet aneinander vorbei.

Es muß den Beteiligten gelingen, die Materie verständlich darzustellen. Nicht für jedermann, aber für die, die etwas zu sagen haben: die Richter

Peter


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Versicherungs-Chinesisch muss nicht sein
24.2.2010 – In der 14. Auflage des Versicherungs-wissenschaftlichen Fachgesprächs des Versicherungs-wissenschaftlichen Netzwerks Berlin ging es um die Verständlichkeit von AVB. Drei Juristen versuchten dem Problem aus unterschiedlichen Blickwinkeln beizukommen.
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Die Beurteilung, ob Klauseln in AVB verständlich und damit wirksam sind, werde durch die unklare Abgrenzung der Unklarheitenregel (§ 305c BGB) vom Transparenzgebot (§ 307 BGB) erschwert, beklagte Rechtanwalt Dr. Knut Pilz, der seine Dissertation zu diesem Thema geschrieben hat.

V.l.n.r.: Dr. Peter Präve, Dr. Knut Pilz (Bild: Pohl)
Beide Regeln müssten nach EU-Regeln gleichrangig angewendet werden, allerdings sei zu beobachten, dass das Transparenzgebot häufig bevorzugt werde. Dabei sei bei konsequenter Anwendung der Unklarheitenregel ein Rückgriff auf das Transparenzgebot weitgehend unnötig.
Dagegen protestierte allerdings der Versicherungsrechtler Prof. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin mit dem Hinweis, dass eine Bevorzugung der Auslegungsregel vor der Transparenzanalyse wenig sinnvoll sein. Wenn ich etwas nicht verstehe, kann ich es auch nicht auslegen, so seine Überzeugung. Nur was transparent sei, könne im Zweifel ausgelegt werden. 
Selbst in Musterbedingungen sind Unklarheiten
Etwas praxisbezogener ging es zu bei den Vorträgen von Dr. Peter Präve, Syndikus beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), und Frank Senge, Leiter der Rechtsabteilung der Skandia Lebensversicherung.
Am Beispiel der Mustervertragsbedingung des GDV zum Kriegsrisiko machte Präve deutlich, dass selbst hier zweideutige Formulierungen enthalten sind. Einige deutsche Lebensversicherer waren im Rahmen des Afghanistaneinsatzes deutscher Soldaten in die Kritik geraten, weil sie das Kriegsrisiko ausgeschlossen hatten (VersicherungsJournal 13.7.2009).
In den GDV-Musterbedingungen heißt es sinngemäß, dass nur dann eine Lebensversicherung ohne Einschränkungen ausgezahlt werde, wenn es keine aktive Beteiligung an kriegerischen Einsätzen gegeben hätte. Darunter fallen alle humanitären und friedenserhaltenden Einsätze mit internationalem Mandat, so Präve.
Allerdings sei das vielen Soldaten aufgrund der Formulierung nicht klar. Besser wäre ein Satz, der eindeutig festlegt, dass für den Einsatz in Afghanistan Versicherungsschutz bestehe.

Abstriche sind nötig, aber problematisch


Frank Senge (Bild: Pohl)
Für Einfachheit plädierte auch Frank Senge. Es müsse beachtet werden, dass neben dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der ohne Spezialkenntnis die Klauseln verstehen müsse, immer auch die Richter, die sich mit Kundenklagen auseinanderzusetzen hätten, Adressaten der AVB seien.
Vor allem bei aktuariellen Fragen oder biometrischen Risiken sei es fast unmöglich, zugleich rechtlich einwandfrei und leicht verständlich zu formulieren. Während die AVB vieler Unternehmen etwa beim Stornoabzug eine hochkomplizierte und völlig intransparente Rechnung aufmachten, habe sich die Skandia entschlossen, einen einheitlichen Euro-Betrag anzusetzen und dies auch so zu formulieren.
Damit sei die Sache verständlich und klar beziffert, also zwei Forderungen erfüllt. Aber ist sie in jedem Fall auch angemessen?, machte er die Zwickmühle deutlich, in der sich Autoren von AVB befinden.

Einfache Produkte als Lösungsansatz

Als eine mögliche Lösung sprach er sich für einfachere Produkte aus, so dass das Problem umständlicher, mit Fachtermini gespickter Klauseln gar nicht erst entstehe. Größtmögliche Transparenz der AVB ist für uns nicht nur ein Wettbewerbsvorteil, sondern auch ein wirtschaftliches Gebot, machte er deutlich.
Denn: Kein Unternehmen könne es sich leisten, aufgrund intransparenter und damit möglicherweise unwirksamer Klauseln in die Haftung genommen zu werden.
Elke Pohl

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